Satzung

Die Vereinssatzung
Fanclub Neuenkirchener Bayern Buam

§ 1 Name, Sitz
Der im Jahr 1988 gegründete Fanclub führt den Namen „Neuenkirchener Bayern Buam“ und hat seinen Sitz in Neuenkirchen. Er ist registrierter Fanclub beim FC Bayern München.


§ 2 Aufnahme
Aufgenommen werden kann jeder männliche oder weibliche Fan des FC Bayern München, der mindestens 16 Jahre alt ist. Nach einer nicht festgelegten „Kennenlernphase“ entscheidet der Vorstand, ob eine Abstimmung zur Aufnahme stattfinden kann. Dabei hat der Vorstand die Stimmung, das Wohl und die Zufriedenheit der Fanclubmitglieder immer im Blick. Bei der Aufnahme müssen mindestens zwei Drittel der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder zustimmen.
Bei Wiederaufnahme einer früher auf eigenen Wunsch ausgetretenen Person kann die Probezeit entfallen, nicht jedoch die Abstimmung. Einmal ausgeschlossene Personen können nicht wieder aufgenommen werden.


§ 2.1 Mitglieder
Der Club besteht aus:
aktiven Mitgliedern
passiven Mitgliedern
Der Status einer passiven Mitgliedschaft (auch zeitweise) kann nur durch den Vorstand genehmigt werden.


§ 3 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen.
Ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben sie eine Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar ab dem 18. Lebensjahr.


§ 4 Pflichten der Mitglieder
Jedem Mitglied muss in seinem Verhalten zum Club und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen des Clubs oberstes Gebot sein. Den Anordnungen des 1. Vorsitzenden und der von Ihm bestellten Ausführungsorgane haben die Mitglieder Folge zu leisten.


§ 5 Versammlungen
Mitgliederversammlungen finden in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November, jeweils am 3. Freitag um 19.30 Uhr, in der Vereinsgaststätte „Alte Marktschänke“ statt. (Änderungen vorbehalten!)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden.
Bei den Versammlungen wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt.


§ 6 Beiträge
Der Jahresbeitrag für Mitglieder ab 18 Jahre beträgt 50 € Mitglieder unter 18 Jahren zahlen 25 € Jahresbeitrag. Schülern, Studenten, Arbeitslosen und Behinderten, wird eine Ermäßigung von 10 € gewährt. Dies ist dem Schriftführer/Kassierer rechtzeitig vor der Abbuchung, die im Februar vollzogen wird, mitzuteilen.
Der Beitrag wird Anfang jeden Jahres, mittels Einzugsverfahren, sofern eine Einzugsermächtigung vorliegt automatisch vom Konto abgebucht.


§ 7 Mitteilungen an die Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich auf der Homepage des Fanclubs und zusätzlich in der Presse über alle Aktivitäten zu informieren. Sollte jemand die Homepage nicht einsehen können,  hat er dieses demSchriftführer mitzuteilen und sich die Informationen über den Vorstand oder ein anderes Mitglied zu beschaffen. Homepage: www.bayern-buam.de, das Passwort für die gesicherten Mitgliederseiten kann beim Schriftführer erfragt werden.


§ 8 Austritt, Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann erst erfolgen, wenn das Mitglied allen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Der Ausschluss aus dem Club erfolgt durch den Vorstand.
a.) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs.
b.) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.
c.) bei vereinsschädigendem Verhalten.
d.) wenn ein Mitglied länger als ein halbes Jahr mit seinen Zahlungen
im Rückstand und trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.


§ 8.1 Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.


§ 9 Geburtstage / Hochzeiten / Todesfälle
Jedes Mitglied, dass einen runden Geburtstag feiert (30, 40, 50 usw.) bekommt vom Club 25 €, sofern eine Einladung an den Vorstand geschickt wurde. Das gleiche gilt für eine kirchliche Trauung. Sollte nur standesamtlich geheiratet werden, wird dort gezahlt. Der Gastgeber kann bestimmen, wie viel und wer als Abordnung zur Feier erscheinen sollen.
Beim Todesfall eines Mitglieds wird 50 € an die Hinterbliebenen übergeben.
Über evtl. Gestecke usw. kann dann im Einzelfall noch entschieden werden.


§ 10 Fanclubfete
Einmal jährlich wird eine Fanclubfete gefeiert.
Der Termin wird in der 2. Mitgliederversammlung eines jeden Jahres festgelegt. Hier wird auch der Festausschussgebildet. Die Kosten trägt die Vereinskasse, sofern es der Kontostand zulässt.
Eine Umlage pro teilnehmendes Mitglied kann vom Vorstand beschlossen werden.


§ 11 Strafgelder
Für jedes unentschuldigte Fehlen bei den Mitgliederversammlungen oder der Fanclubfete (Meisterfeier), wird ein Strafgeld von 5 € erhoben. Abmeldungen sind persönlich beim Schriftführer zu tätigen.


§ 12 Anmeldungen zu Fahrten
Jede Person, die sich zu einer Fahrt anmeldet, ist verpflichtet auch daranteilzunehmen.
Sollte man durch welchen Grund auch immer verhindert sein, muss man sich um eine Ersatzperson bemühen, sofern keine Personen auf der Warteliste stehen. Ansonsten muss die Person die Kosten für die Eintrittskarte tragen. Bei der Anmeldung ist eine Anzahlung von mindestens 10 € zu entrichten, ansonsten besteht
kein Anspruch auf die Karte. Wann und in welcher Höhe die Anzahlungen einzugehen haben, kann vom Vorstand bestimmt werden.

§ 13 Aufgabe des Fanclubs

Der FC Bayern München vertraut darauf, dass wir als eingetragener Fanclub deren Grundsatz gemäß fair unterstützen und durch unsere Aktionen das Erscheinungsbild des FC Bayern positiv mitprägen. Als Fanclub sind wir in gewisser Weise auch „Botschafter“ des FC Bayern München.


§ 14 Rechnungs- und Kassenprüfer
Die Kasse wird zur Jahreshauptversammlung im September von 2 Fanclubmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, geprüft.
Das Ergebnis der Prüfung ist auf der Jahreshauptversammlung den anwesenden Mitgliedern
zu berichten.


§ 14.1 Kontovollmacht
Die Kontovollmacht obliegtbeim Kassierer und dem 1.Vorsitzende (auch einzeln). Beide haben das Recht und die Pflicht, jeweils die Tätigkeit des anderen zu kontrollieren und Kontoauszüge zu beschaffen. Der aktuelle Kontostand wird auf der Jahreshauptversammlung bekanntgegeben. Auf Nachfragen von Fanclubmitgliedern ist
ebenfalls der aktuelle Kontostand bekannt zu geben. Die Kontovollmacht erlischt mit Ausscheiden aus dem Vorstand.
Des Weiteren kann sie durch 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung entzogen werden.


§ 14.2 Vereinsvermögen
Bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Clubvermögen zu. Bei Auflösung des Clubs wird das Clubvermögen unter den zuletzt im Club befindlichen Mitgliedern zu gleichen Teilen aufgeteilt.


§ 15 Vorstand
Der Vorstand wird von den anwesenden Mitgliedern während der Jahreshauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Um eine Führung des Fanclubs stetig zu gewährleisten, werden auf der
Jahreshauptversammlung der 1. Vorsitzende und der Kassierer für zwei Jahre und im darauffolgenden Jahr der 2. Vorsitzende und der Schriftführer ebenfalls für zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
3.Schriftführer
4.Kassierer


§16 Haftungsausschluss
Der Fanclub und Vorstand Neuenkirchener Bayern Buam, haftet nicht für Schäden und Verluste, die während der Teilnahme an Veranstaltungen oder Aktivitäten des Fanclubs entstehen.


§16.1sonstige Verluste
Für sonstige Verluste insbesondere finanzieller Art, haften alle Mitglieder zu gleichen Teilen, mit Ausnahme von grob fahrlässig oder absichtlich entstandenem Schaden durch das Fehlverhalten einzelner Mitglieder. In diesem Fall haftet das Schuldige Mitglied allein.
Dieses gilt insbesondere auch für die Weitergabe von Tickets an Personen außerhalb des Fanclubs. Ausnahmefälle bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Vorstand.


§17 Satzung
Die Satzung wird vom Vorstand beschlossen.

Satzungsänderungen können während der Mitgliederversammlung beantragt werden. Eine Änderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes und der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder während der Versammlung.


§ 18 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.


§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt ab sofort in Kraft


Der Vorstand
Stand: September 2022